| BGB |
§135 -
§137 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 136 Behördliches Veräußerungsverbot Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich. |