| BGB |
§143 -
§145 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. |