BGB §1448 - §1450 - Drucken

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils

(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.