| BGB |
§1448 -
§1450 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils (1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam. |