| BGB |
§1568 -
§1570 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 1569 Abschließende Regelung Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften. |