| BGB |
§164 -
§166 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. |