| BGB |
§1788 -
§1790 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen. |