BGB §1788 - §1790 - Drucken

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht

Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen.