| BGB |
§1808 -
§1810 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 1809 Anlegung mit Sperrvermerk Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. |