| BGB |
§1838 -
§1840 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 1839 Auskunftspflicht des Vormunds Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen. |