| BGB |
§1856 -
§1882 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Vormundschaftsgericht Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Vormundschaftsgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde. |