| BGB |
§1988 -
§1990 -
|
||
Bürgerliches Gesetzbuch § 1989 Erschöpfungseinrede des Erben Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung. |