| BGB |
§1997 -
§1999 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. |