| BGB |
§1998 -
§2000 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 1999 Mitteilung an das Vormundschaftsgericht Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Vormundschaftsgericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. Dies gilt auch, wenn die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt. |