| BGB |
§200 -
§202 -
|
||
Bürgerliches Gesetzbuch § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. |