| BGB |
§2118 -
§2120 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 2119 Anlegung von Geld Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen. |