| BGB |
§2131 -
§2133 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten. |