| BGB |
§216 -
§218 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 217 Verjährung von Nebenleistungen Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist. |