| BGB |
§2358 -
§2360 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. |