| BGB |
§50 -
§52 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 51 Sperrjahr Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden. |