| BGB |
§60 -
§65 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben. |