| BGB |
§68 -
§70 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 69 Nachweis des Vereinsvorstands Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt. |