| BGB |
§69 -
§71 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Beschlussfassung des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln. |