| BGB |
§713 -
§715 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 714 Vertretungsmacht Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten. |