Kassel, den 6. November 2003
Presse-Mitteilung Nr. 56/03 (zum Presse-Vorbericht Nr. 56/03)
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 5. November 2003:
1) Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Seine Klage, mit der er die Aufhebung der zu Gunsten des Beigeladenen zu 11. getroffenen Zulassungsentscheidung und die Verpflichtung des beklagten Berufungsausschusses begehrt, ihn - den Kläger - zuzulassen, ist unzulässig geworden. Die Zulassungsentscheidung hat sich mit dem Verzicht des Beigeladenen zu 11. auf die ihm in der Nachfolge des Beigeladenen zu 9. erteilte Zulassung erledigt. Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht zuzulassen, ist Annex zur Entscheidung über die Zulassung des Beigeladenen zu 11. und teilt deren Schicksal. Der Umstand, dass der Kläger als einziger von den Bewerbern um den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 9. "übrig geblieben" ist, ändert nichts daran, dass das Nachbesetzungsverfahren zunächst abgeschlossen ist.
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Entscheidung des Beklagten zu Gunsten des Beigeladenen zu 11. und zu seinen - des Klägers - Lasten rechtswidrig gewesen ist, ist die Klage unbegründet. Die Bevorzugung des Beigeladenen zu 11. hält sich im Rahmen des dem Berufungsausschuss zustehenden Auswahlermessens. Die maßgeblichen Daten (zB Zeitpunkt der Approbation) sprachen für ihn. Zudem durfte der Beklagte berücksichtigen, dass der in der Gemeinschaftspraxis verbleibende Arzt mit dem Beigeladenen zu 11. schon eine Einigung über die Fortsetzung einer Gemeinschaftspraxis erzielt hatte.
SG Düsseldorf - S 2 KA 134/99 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 152/01 - - B 6 KA 11/03 R -
2) Die Revision der Beigeladenen zu 8. (KÄV) ist erfolglos geblieben. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der Klägerin eine Institutsermächtigung gemäß § 117 Abs 2 SGB V zu erteilen ist.
Die in dem Diplom-Studiengang Psychologie, der im Fachbereich Bildungswissenschaften der Universität eingerichtet ist, tätigen neun Hochschullehrer stellen iS des Gesetzes ein Psychologisches Universitätsinstitut dar. Der dortige Arbeitsbereich Klinische Psychologie und Psychotherapie erfüllt die Merkmale einer Hochschulambulanz iS des § 117 Abs 2 SGB V. Gegeben sind auch die weiteren Voraussetzungen wie die Ausrichtung auf sog Richtlinien-Verfahren und die erforderliche persönliche Qualifikation derjenigen Lehrpersonen, die für die Behandlungen verantwortlich sind.
SG Düsseldorf - S 17 KA 176/00 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 269/01 - - B 6 KA 52/02 R -
3) Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die vom beklagten Beschwerdeausschuss bestätigte Honorarkürzung ist nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat der Beklagte die wegen der unwirtschaftlichen Behandlungsweise des Klägers gebotene Honorarminderung von der dem Kläger tatsächlich zustehenden Quartalsvergütung nach Berücksichtigung der Vorschriften des EBM-Ä über das Praxisbudget vorgenommen. Der Vorstellung des Klägers, die als unwirtschaftlich zu kürzenden Punkte seien von dem von ihm angeforderten Punktzahlvolumen abzuziehen, ist nicht zu folgen. Sie hätte zur Folge, dass sich die Honorarkürzung bei ihm nicht auswirken würde, weil er sein Praxisbudget ohnehin um mehr als 1.000.000 Punkte überschritten hat. Der Beklagte hat sachgerecht berücksichtigt, dass die als unwirtschaftlich gewertete Abrechnung der Leistungen nach Nr 60 EBM-Ä den vom Praxisbudget erfassten Leistungsbereich betroffen hat, und dementsprechend den Punktwert der beanstandeten Leistungen rechnerisch zu Gunsten des Klägers korrigiert.
SG Saarbrücken - S 2 KA 164/01 - - B 6 KA 55/02 R -
4) Der Kläger und der Beklagte haben zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen. Der Beklagte hat dem Kläger eine Ermächtigung mit der Möglichkeit der Nachqualifizierung bis zum 31.12.2004 erteilt und zugesagt, den genauen Umfang notwendiger zusätzlicher postgradualer Theoriestunden zu prüfen und ihm mitzuteilen.
SG Freiburg - S 1 KA 3833/99 -
LSG Baden-Württemberg - L 5 KA 3911/01 - - B 6 KA 36/02 R -
5) Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Er hat keinen Anspruch auf bedarfsabhängige Zulassung in dem für Psychotherapeuten wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich Waldshut.
Die Feststellung der Überversorgung und die Anordnung der Zulassungsbeschränkung sind rechtmäßig. Ihnen liegen die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen auf der Rechtsgrundlage des § 101 Abs 4 Satz 2 SGB V zum 1.1.1999 festgelegten allgemeinen Verhältniszahlen für die Relation Einwohnerzahl zu Psychotherapeut zu Grunde. Diese Festlegung ist nicht zu beanstanden. Möglichen lokalen Versorgungsdefiziten kann durch die Erteilung von Sonderbedarfszulassungen Rechnung getragen werden.
SG Freiburg - S 11 KA 3453/00 - - B 6 KA 53/02 R -
6) Der Senat hat die Revision der beigeladenen KÄV zurückgewiesen.
Die Zulassungsgremien sind berechtigt, die Beachtung des § 24 Abs 2 Ärzte-ZV hinsichtlich der Entfernung zwischen Praxis und Wohnung eines Vertragsarztes (sog Residenzpflicht) mittels einer Auflage als Nebenbestimmung zur Zulassung durchzusetzen. Eine Verpflichtung des Klägers, seine Wohnung so zu wählen, dass er seine Praxis innerhalb von 15 Minuten erreichen kann, lässt sich der genannten Vorschrift jedoch nicht entnehmen. Da er seine Praxis von der Wohnung aus innerhalb von 30 Minuten erreichen kann, ist nicht zu besorgen, dass er seine Pflicht zur psychotherapeutischen Versorgung seiner Patienten nicht ordnungsgemäß erfüllen kann.
SG Freiburg - S 11 KA 3737/00 -
LSG Baden - Württemberg - L 5 KA 4356/01 - - B 6 KA 2/03 R -
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