BSG Drucken






BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 31.7.2002, B 4 RA 28/02 R

sozialgerichtliches Verfahren - Beschluss über Zurückweisung einer Berufung und Abweisung einer Klage - Äußerungsfrist - Verlängerungsantrag - prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts

Tatbestand

 
1 
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente.
2 
Die im Januar 1927 geborene Klägerin bezog in der DDR seit Januar 1987  Altersrente. Sie erhält von der Beklagten seit Januar 1992 Regelaltersrente  nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Sie meint, deren Wert sei  nach § 307a SGB VI zu niedrig festgestellt worden, weil ein unzutreffendes  Monats-Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt worden sei. Eine höhere  Festsetzung des Rentenwertes lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 28.  November 1991; Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 1993). Auf Grund eines  Überprüfungsantrages der Klägerin nahm die Beklagte im Bescheid vom 22.  November 1995 die bisherige Höchstwertfestsetzung zurück und stellte einen  höheren Rentenwert sowie einen Nachzahlungsanspruch für Bezugszeiten ab  Januar 1992 fest. Hiergegen legte die Klägerin aus dem genannten Grunde  Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens setzte die Beklagte im  Bescheid vom 7. August 1996 einen höheren Rentenwert und einen weiteren  Nachzahlungsanspruch fest. Die Klägerin blieb bei ihrer Ansicht, der  Durchschnittsverdienst sei falsch berechnet worden. Die Beklagte wies den  Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1997 zurück.
3 
Das Sozialgericht (SG) Leipzig hat die Klage durch Urteil vom 15. Januar 1999  abgewiesen.
4 
Während des Berufungsverfahrens beantragte die Klägerin am 10. November 1999,  die bisherige Rentenhöchstwertfestsetzung zu überprüfen. Die Beklagte  entschied mit Bescheid vom 12. April 2000, die Klägerin habe nach § 44 des  Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) keinen Anspruch auf Rücknahme der  bisherigen Rentenhöchstwertfestsetzung.
5 
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Prozessbevollmächtigten der  Klägerin mit Verfügung vom 5. Juli 2000 darauf hingewiesen, der Senat  beabsichtige, den Rechtsstreit nach § 153 Abs 4 Satz 1 des  Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu entscheiden. Nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG  seien die Beteiligten vorher zu hören. Es werde hiermit Gelegenheit zur  Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Mit einem Schreiben des Büros der  Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13. Juli 2000 wurde gebeten, "-  bedingt durch Krankheit und Kur - die Frist zur Stellungnahme (Schriftsatz  vom 5.7.00) bis Mitte August zu erstrecken." Dieses Schreiben war mit einem  nicht lesbaren Namenszug "iA" unterzeichnet.
6 
Das Sächsische LSG hat am 7. August 2000 in der Besetzung mit drei  Berufsrichtern durch Beschluss entschieden und die Berufung der Klägerin  gegen das Urteil des SG Leipzig vom 15. Januar 1999 zurückgewiesen. Ferner  wurde die Klage gegen den Bescheid vom 12. April 2000 abgewiesen. Die  Berufung sei unbegründet, weil das SG richtig entschieden habe. Ferner  bestehe kein Anspruch auf Rücknahme aus § 44 Abs 1 SGB X, sodass die Klage  gegen den Bescheid vom 12. April 2000, der nach § 153 Abs 1 SGG iVm § 96 Abs  1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei, abzuweisen gewesen  sei.
7 
Das Bundessozialgericht (BSG) hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der  Klägerin die Revision wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen.
8 
Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, das LSG habe nicht  durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Im Übrigen  habe es seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es nicht alle für die  Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Tatsachen ermittelt habe. Außerdem  habe es auch das materielle Recht verletzt. Wegen des weiteren Vorbringens  der Klägerin wird auf ihren Schriftsatz vom 27. Juni 2002 verwiesen.
9 
Die Klägerin beantragt,
10 
den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. August 2000 (L 4 RA  51/99) wegen Verfahrensmängeln aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten  Beratung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen sowie  der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
11 
Die Beklagte stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, hinsichtlich des  Überprüfungsbescheides habe das LSG erstinstanzlich entschieden, sodass die  Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche  Verhandlung nach § 153 Abs 4 SGG nicht vorgelegen hätten. Auch wenn im  Übrigen unklar sei, wer das Schreiben aus der Kanzlei der  Prozessbevollmächtigten der Klägerin, in dem um Fristverlängerung nachgesucht  worden sei, unterzeichnet habe, hätte das LSG gleichwohl nicht ohne weiteres  darüber hinweggehen dürfen, sondern Rückfrage bei den Prozessbevollmächtigten  nehmen müssen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des  angefochtenen Beschlusses des Sächsischen LSG und der Zurückverweisung des  Rechtsstreits an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG  hätte nicht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in der Sache  entscheiden dürfen.
13 
Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss  zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche  Verhandlung nicht für erforderlich hält, falls die mit dem Rechtsmittel  angefochtene Entscheidung des SG kein Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 Satz 1  SGG) ist. Nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören.
14 
Soweit das LSG erstinstanzlich die Klage gegen den einen Rücknahmeanspruch  aus § 44 Abs 1 SGB X ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 12. April 2000  abgewiesen hat, liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 153  Abs 4 Satz 1 SGG nicht vor. Eine Anwendung dieser Ausnahmevorschrift auf  Entscheidungen über Klagen gegen Verwaltungsakte, die während des anhängigen  Berufungsverfahrens den darin mit der Anfechtungsklage angefochtenen  Verwaltungsakt abändern oder ersetzen, würde das Recht der Kläger auf  jedenfalls eine Tatsacheninstanz mit mündlicher Verhandlung verletzen (dazu  stellv BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1; BVerwGE 57, 272, 275; aA Wickinghoff, SGb  1995, 59), sofern darin eine neue Rechtsfolge gesetzt oder ein neuer  individueller Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde. In diesem Zusammenhang ist  nicht erheblich, ob das LSG zu Recht angenommen hat, der Überprüfungsbescheid  sei gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens (nicht: des  Berufungsverfahrens) geworden. Denn es hat in seinem Beschluss ausdrücklich  "die Klage gegen den Bescheid vom 12. April 2000" abgewiesen, also  erstinstanzlich über eine Klage entschieden, nicht aber als  Rechtsmittelgericht zweitinstanzlich über eine Berufung. Schon deshalb kommt  es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass das LSG es in seiner  Verfügung vom 5. Juli 2000 auch unterlassen hat, die Beteiligten dazu zu  hören, dass es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Klage  entscheiden wolle.
15 
Aber auch die Entscheidung über die Berufung der Klägerin ist  verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Auch insoweit hätte das LSG nicht  ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden dürfen, weil es die  Klägerin nicht ordnungsgemäß angehört hat. Es kann offen bleiben, ob die  Anhörungsverfügung vom 5. Juli 2000 den Grundanforderungen an eine  ordnungsgemäße Anhörung iS von § 153 Abs 4 Satz 2 SGG genügt (dazu BSG Urteil  vom 11. März 1998 - B 9 SB 5/97 R). Das Berufungsgericht hat jedoch am 7.  August 2000 über die Berufung entschieden, ohne zuvor den bei ihm am 14. Juli  2000 eingegangenen Antrag auf Verlängerung der Anhörungsfrist "bis Mitte  August" vom 13. Juli 2000 zu beantworten. Es kann dahingestellt bleiben, ob  ein solcher Antrag notwendig durch die Prozessbevollmächtigten selbst  unterzeichnet sein muss oder ob es ausreicht, wenn ein Mitarbeiter in ihrem  Auftrag unterzeichnet. Hätte das LSG Zweifel an der Wirksamkeit oder  Begründetheit des Antrags gehabt, hätte es die Prozessbevollmächtigten  unverzüglich darauf hinweisen müssen, zumal es durch das Schreiben darauf  hingewiesen worden war, dass die beiden Prozessbevollmächtigten  möglicherweise durch Krankheit oder Kuraufenthalt an einer persönlichen  Unterzeichnung gehindert waren. Die prozessuale Fürsorgepflicht des LSG gebot  eine rasche Klärung solcher möglicher Zweifel, weil - worauf die Beklagte  zutreffend hinweist - § 153 Abs 4 SGG eng und in einer die Beteiligten  möglichst schonenden Weise auszulegen und anzuwenden ist. In jedem Falle  musste das LSG vor Erlass des Beschlusses rechtzeitig reagieren. Ohne  Bescheidung des Antrags durfte es außerdem vor Ablauf des in diesem genannten  Verlängerungszeitraums nicht in der Sache entscheiden (stellv BSG Urteil vom  5. Juni 1997 - 7 RAr 58/96). Durch sein Verhalten hat es der Klägerin  zugleich ihren gesetzlichen Richter entzogen (BSG Urteil vom 8. November  2001 - B 11 AL 37/01 R). Es geht im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren nicht  an, nicht offensichtlich rechtsmissbräuchliche Anträge von Beteiligten zum  Verfahrensgang vor einer vom Gericht beabsichtigten Entscheidung unbeschieden  zu lassen (vgl Art 17 GG; siehe auch BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33; Behn,  SozVers 1998, 172, 174).
16 
Schon nach der prozessrechtlichen Garantie des Art 6 Abs 1 Satz 1 der  Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der auf  Streitigkeiten aus der Sozialversicherung des SGB anwendbar ist, hat jede  Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre (iS der  Konvention) zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem  unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem  fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt  wird. Dies wird durch die rechtsstaatlichen Grundsätze eines fairen und  effektiven Rechtsschutzes auch vor öffentlich-rechtlichen  Verwaltungsgerichten (§ 1 SGG) und durch Art 19 Abs 4 GG gewährleistet.
17 
Dem Kostenantrag der Klägerin konnte jedoch nicht stattgegeben werden, weil  das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden  hat.