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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.4.2002, B 9 V 7/01 R

Wehrdienstbeschädigung - Wehrdienstunfall eines Wehrpflichtigen der NVA im Jahre 1980 - Übersiedelung in das Bundesgebiet vor dem 19.5.1990 - bestandskräftige Verwaltungsakte der DDR - Bindungswirkung - Härteausgleich - Überleitungsrecht - Eingliederungsrecht - Vertrauensschutz - Stichtag

Leitsätze

Auf Entschädigungsanträge von vor dem 19.5.1990 übergesiedelten Wehrpflichtigen der NVA, die eine in der DDR als Arbeitsunfall anerkannte Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, ist das Versorgungsrecht des SVG und BVG anzuwenden, ohne dass eine fortwirkende Bestandskraft von Verwaltungsakten der DDR auf der Grundlage des Einigungsvertrages zu berücksichtigen ist (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 4.2.1998 - B 9 V 6/96 R = SozR 3-3100 § 89 Nr 4).

Tatbestand

1 
Der Rechtsstreit betrifft den Anspruch des 1960 geborenen Klägers auf  Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen eines  Motorradunfalls, den er am 19. Juni 1980 während seines Dienstes als  Wehrpflichtiger der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR vom 1. November 1979  bis 1. Oktober 1980 erlitten hat. Als Folge des Unfalls zog er sich eine  Unterschenkelfraktur rechts mit nachfolgender Infektion unter Ausbildung  einer chronischen Ostitis zu. Das Wehrbezirkskommando Leipzig der NVA  erkannte bei ihm mit Bescheid vom 13. April 1982 eine komplette  Unterschenkeltorsionsfraktur im medialen/distalen Drittel rechts als  Dienstbeschädigung an, der als Körper- bzw Gesundheitsschaden wegen eines  Arbeitsunfalls im Sinne des Arbeitsgesetzbuchs galt. Auf dieser Grundlage  bewilligte der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) zunächst eine  Invalidenrente ab 1. April 1982, die nach Bewilligung einer Unfallteilrente  bei einem Grad des Körperschadens von 70 % zum Ruhen gebracht wurde. Wegen  zwischenzeitlich eingetretener Besserung des Gehvermögens erfolgte ab dem 1.  Juli 1983 die Herabstufung des Grades des Körperschadens von 70 auf 35 % und  lebte die Invalidenrente bei gleichzeitigem Ruhen der Unfallteilrente wieder  auf. Zum 1. September 1984 fiel die Invalidenrente weg und lebte die  Unfallteilrente wieder auf. Mit Bescheid vom 1. Juni 1986 setzte der FDGB  wegen weiterer Besserung der Unfallfolgen den Grad des Körperschadens auf 25  % fest. Am 18. November 1989 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik  Deutschland über, die Zahlung der Unfallteilrente wurde eingestellt. Auf den  Antrag des Klägers von September 1990 erkannte der Beklagte mit Bescheid vom  22. Oktober 1992 als Schädigungsfolgen des Klägers ausgedehnte, zum Teil am Knochen verwachsene Narbenbildung am rechten  Unterschenkel, nach mehrfachen operativen Eingriffen wegen posttraumatischer  Osteomyelitis, Narben am rechten Oberschenkel ohne rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) an und lehnte  die Gewährung einer Rente nach dem BVG ab. Mit seinem Widerspruch machte der  Kläger geltend, der MdE-Bewertung sei entsprechend der Entscheidung der  DDR-Behörden ein Grad von 25 vH zu Grunde zu legen. Während des Vorverfahrens  leitete der Beklagte die Unterlagen an die Tiefbau-Berufsgenossenschaft zur  Prüfung weiter. Diese vertrat gegenüber dem Beklagten die Ansicht, ein  Anspruch des Klägers gegen die Unfallversicherung bestehe nicht.
2 
Der Beklagte wies mit Bescheid vom 26. September 1996 den Widerspruch des  Klägers als unbegründet zurück. Mit Urteil vom 27. November 2000 hat das  Sozialgericht (SG) Düsseldorf den Beklagten verurteilt, unter Abänderung des  Bescheides vom 20. Oktober 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.  September 1996 Rente nach einer MdE um 30 vH zu zahlen, wobei das SG von  einer Bindung an die Schadensfeststellung der zuständigen DDR-Behörden  ausging. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht  Nordrhein-Westfalen (LSG) mit Urteil vom 26. April 2001 das Urteil des SG  aufgehoben. Der Beklagte sei iS des § 71 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als  Landesversorgungsamt durch die Bezirksregierung Münster, Abteilung Soziales  und Arbeit, Landesversorgungsamt, in Münster ordnungsgemäß vertreten worden.  Entgegen der Ansicht des SG habe der Beklagte den Versorgungsrentenanspruch  des Klägers zu Recht abgelehnt. Ihm stehe unter keinem rechtlichen  Gesichtspunkt eine Rente zur Entschädigung des im NVA-Dienst erlittenen  Unfalles zu. Ein Härtefall iS von § 89 Abs 1 BVG iVm dem Rundschreiben des  Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 8. Oktober 1991  liege nicht vor. Einen Anspruch auf Weitergewährung der von den ehemaligen  DDR-Behörden bewilligten Unfallrente gegenüber den Unfallversicherungsträgern  bestehe nicht. Als ehemaliger Wehrpflichtiger könne er auch keinen Anspruch  auf Unfallentschädigung aus den Bestimmungen des Fremdrentengesetzes (FRG)  ableiten. Letztlich entfalte auch der Bewilligungsbescheid des FDGB vom 1.  Juni 1986 keine eigenständige Bindungswirkung gegenüber den  Unfallversicherungsträgern. Für die Frage, ob angesichts der ausscheidenden  Ansprüche nicht doch eine Versorgungsgrundrente aus § 89 BVG zu gewähren sei,  komme es nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundessozialgerichts (BSG)  allein auf die materiell-rechtliche Rechtslage, nicht aber auf die  Bindungswirkung eines Bewilligungsbescheides des FDGB an (Hinweis auf die  Senatsurteile vom 18. Juni 1996 - 9 RV 13/95 - und 4. Februar 1998 - B 9 V  6/96 R -).
3 
Zur Begründung seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 1150 Abs  2 Reichsversicherungsordnung (RVO). Sein Anspruch auf Unfallentschädigung sei  entgegen der Auffassung des LSG übergeleitet worden, so dass der  Bewilligungsbescheid des FDGB vom 1. April 1986 Bindungswirkung für den  Unfallversicherungsträger entfalte. Dem vom LSG herangezogenen Urteil des BSG  vom 24. Februar 2000 - B 2 U 8/99 R - dürfe nicht gefolgt werden. Auch er  habe einen Anspruch darauf, dass der Unfall mit unverändert bleibenden  Berechnungsgrundlagen in die gesetzliche Unfallversicherung übernommen werde.  Nach § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 2 RVO entfalle zwar jede Anknüpfung für das FRG,  wenn jemand ins Beitrittsgebiet zurückkehre. Wer aber nach Öffnung der  Grenzen in die alten Bundesländer übergesiedelt sei und hier einen  Versorgungsantrag gestellt habe, müsse in den Genuss des Vertrauensschutzes  gelangen. Wenn ein Anspruch nach dem FRG nicht anerkannt, sondern abgelehnt  worden sei, müsse es bei den Ansprüchen nach der RVO bleiben. Dies gebiete  auch der Anspruch auf Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen mit Berufs- und  Zeitsoldaten.
4 
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
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das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2001 aufzuheben und die  Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 27. November  2000 zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
8 
Er nimmt auf die seines Erachtens zutreffenden Entscheidungsgründe des  angefochtenen Urteils Bezug.
9 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche  Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

10 
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen  ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers  auf Härteausgleich verneint und das entgegenstehende Urteil des SG  aufgehoben; seine Entscheidung war deshalb zu bestätigen, allerdings mit der  Maßgabe, dass auch die Klage abgewiesen wird, worüber das LSG versehentlich  nicht entschieden hat. Das SG hatte den angefochtenen Bescheid des Beklagten  zu Unrecht aufgehoben. Der Beklagte, der - was hier nicht streitig ist - den  Versorgungsanspruch des Klägers dem Grunde nach anerkannt hat, verneint zu  Recht eine rentenbegründende MdE; er ist auch nicht an den Bescheid des FDGB  vom 1. Juni 1986 gebunden.
11 
Im Wege der Auslegung (§ 123 SGG) war der Revisionsantrag dahin  klarzustellen, dass der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des SG zum  Ziel hat. Damit ist seinem Rechtsschutzinteresse auch in vollem Umfange  entsprochen, denn im Falle der begehrten Aufhebung des Berufungsurteils wäre  es bei der bereits vom SG angeordneten Verpflichtung des Beklagten, dem  Kläger Versorgungsrente nach einer MdE um 30 vH ab Antragstellung im  September 1990 zu gewähren, geblieben und es hätte einer Verurteilung durch  das Revisionsgericht nicht bedurft.
12 
Der Sachentscheidung des Senats steht nicht eine ungenügende Vertretung des  Beklagten durch die Bezirksregierung Münster entgegen, wie der Senat in  inzwischen ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl das Senatsurteil vom  12. Juni 2001, BSGE 88, 153 = SozR 3-3100 § 5 Nr 9).
13 
Nach den insoweit nicht mit durchgreifenden Revisionsgründen angegriffenen,  das BSG mithin bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)  bedingen die noch bestehenden Folgen des bestandskräftig anerkannten  Wehrdienstunfalls, den der Kläger als Wehrpflichtiger der NVA der DDR am 19.  Juni 1980 erlitten hat (ausgedehnte, zum Teil am Knochen verwachsene  Narbenbildung am rechten Unterschenkel, nach mehrfachen operativen Eingriffen  wegen posttraumatischer Osteomyelitis, Narben am rechten Oberschenkel),  keinen rentenberechtigenden Grad der MdE von mindestens 25 vH (§ 30 Abs 1, § 31 Abs 1 BVG iVm § 80 Soldatenversorgungsgesetz <SVG>).
14 
Eine von dieser Bewertung abweichende, den Beklagten bindende  versorgungsrechtliche Schädigungsfolgenfeststellung ergibt sich auch nicht  aus dem Bescheid des FDGB vom 1. Juni 1986. Zwar betrug der Grad des  Körperschadens infolge des Unfalls danach noch 25 %; auf dieser Grundlage  wurde die Unfallteilrente vom FDGB zuletzt - vor der Übersiedlung des  Klägers - noch in Höhe von 100 M gezahlt. Daraus folgt aber nicht, dass dem  Kläger auch im Geltungsbereich des SVG Versorgung nach einer MdE um 30 vH (§ 31 Abs 1 Satz 1 BVG; der Vomhundertsatz von 25 ist mit umfasst, § 31 Abs 2  BVG) zu gewähren wäre.
15 
1. Nach § 82 Abs 2 BVG kann Versorgung nach diesem Gesetz an Vertriebene iS  des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche  Volksangehörige sind, gewährt werden, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 in  Erfüllung ihrer gesetzlichen Wehrpflicht nach den im Vertreibungsgebiet  geltenden Vorschriften eine Schädigung iS des § 1 Abs 1 BVG erlitten haben.  Der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis.
16 
Indessen können nach Nr 1 des Rundschreibens des BMA vom 8. Oktober 1991 -  VIa 1/52056 -, BArbBl 1991 Nr 12 S 81 (vgl dazu Senatsurteil vom 4. Februar  1998, SozR 3-3100 § 89 Nr 4 S 10, 14 f mwN) Wehrpflichtige der NVA, die vor  dem 19. Mai 1990 in die Bundesrepublik übergesiedelt sind, nach wie vor  Versorgung nach § 82 Abs 2 iVm § 89 Abs 1 BVG erhalten, wenn sie in Erfüllung  ihrer gesetzlichen Wehrpflicht eine Schädigung erlitten und ihre  Versorgungsansprüche wegen der Flucht verloren hatten. Zu diesem  Personenkreis gehört der Kläger, denn er hatte vom 1. November 1979 bis 1.  Oktober 1980 Grundwehrdienst in der NVA der ehemaligen DDR geleistet und war  am 18. November 1989 in das damalige Bundesgebiet übergesiedelt. Auf dieser  Grundlage ist durch den insoweit bindend gewordenen, streitgegenständlichen  Bescheid vom 22. Oktober 1992 anerkannt, dass der Kläger die oben genannten  Gesundheitsstörungen als Folge eines Wehrdienstunfalls erlitten hat.
17 
Mit der Härteregelung sollte dem rechtspolitischen Gedanken des § 82 Abs 2  BVG Rechnung getragen werden, der allen Deutschen und deutschen  Volkszugehörigen Versorgungsschutz einräumen wollte, die in Erfüllung ihrer  gesetzlichen Wehrpflicht außerhalb des Geltungsbereiches des BVG eine  gesundheitliche Schädigung erlitten, ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des  BVG genommen und keinen zu verwirklichenden Anspruch aus der gleichen Ursache  gegen das Land hatten, das die Dienstpflicht gefordert hatte.
18 
Bestünde ein Anspruch des Klägers - wie er mit der Revision vorträgt - aus  übergeleitetem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, so entfiele  allerdings schon deshalb ein Versorgungsanspruch gegen den Beklagten. Auch  dann wäre die Revision des Klägers zurückzuweisen gewesen. Der hier allein  rechtshängige Anspruch auf Härteausgleich nach dem SVG/BVG setzt nämlich  voraus, dass kein anderer gesetzlicher Entschädigungsanspruch wegen derselben  Ursache besteht.
19 
2. Der als Arbeitsunfall des Wehrpflichtigen vom FDGB der DDR entschädigte  Tatbestand war - entgegen der Revisionsbegründung - nicht in das  (bundesdeutsche) Recht der gesetzlichen Unfallversicherung überzuleiten. Vor  dem 19. Mai 1990 in das Bundesgebiet übergesiedelte, unfallgeschädigte  Wehrpflichtige der ehemaligen NVA der DDR unterfielen mit ihrer Eingliederung  in die bundesdeutsche Soldatenversorgung nicht der gesetzlichen  Unfallversicherung nach den Regeln des FRG. In Übereinstimmung mit der  seinerzeit vorliegenden Rechtsprechung des 2. Senats (Urteil vom 25. Oktober  1989 - 2 RU 40/86 -, SGb 1990, 465) hat der erkennende Senat bei Ableistung  des Grundwehrdienstes in der NVA eine Entschädigung aus der gesetzlichen  Unfallversicherung ausgeschlossen - unbeschadet des Umstands, dass der  Wehrpflichtige bei seiner unfallbringenden Tätigkeit als Soldat der NVA in  der DDR bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung  versichert war (vgl Senatsurteil vom 4. Februar 1998, SozR 3-3100 § 89 Nr 4  mwN). Hieran ist festzuhalten (vgl zu den hier nicht einschlägigen Fällen  eines freiwilligen Dienstes die Senatsurteile vom 18. Juni 1996 - 9 RV  6/94 -, BSGE 78, 265 = SozR 3-5050 § 5 Nr 2 sowie - 9 RV 13/95 -, SozR 3-8110  Kap XIX B III Nr 5 Nr 1, und das Urteil des BSG vom 4. Mai 1999 - B 2 U 19/98  R -, SozR 3-2200 § 1150 Nr 2 S 5), zumal auch der zuständige 2. Senat des BSG  durch seine Urteile vom 24. Februar 2000, SozR 3-2200 § 1150 Nr 3, und 11.  September 2001, aaO Nr 5, den Ausschluss der wehrpflichtigen Soldaten der NVA  von der Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung - gestützt auf  § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 2 RVO in der Fassung durch das am 1. Januar 1992 in  Kraft getretene Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) - bestätigt hat. Jedenfalls  dann, wenn der Berechtigte seinen vor dem 19. Mai 1990 aus der DDR ins  (Alt-)Bundesgebiet verlegten gewöhnlichen Aufenthalt dort auch bis zum 31.  Dezember 1991 beibehalten hat, sollen seine Ansprüche nach dem Recht des  Gebietes fortbestehen, in das der Betreffende vor dem Inkrafttreten des RÜG  eingegliedert bzw auf Grund seines fristgerecht gestellten  Eingliederungsantrags noch einzugliedern war. Hierdurch werden die originären  Ansprüche nach dem Sozialversicherungsrecht der DDR endgültig verdrängt (BSG  vom 24. Februar 2000 aaO S 10 mwN; Urteil vom 11. September 2001 aaO S 22).
20 
Maßgeblich ist dabei grundsätzlich, dass der Unfall mit Wirkung für die Zeit  vor dem 1. Januar 1992 als Arbeitsunfall nach den vorgenannten Maßstäben (des  FRG respektive des Versorgungsrechts) anerkannt worden ist; allerdings  schließt auch ein zu diesem Stichtag laufendes Antragsverfahren auf  Eingliederung Überleitungsansprüche nach § 1150 Abs S 1 RVO aus (vgl BSG aaO  Nr 5 S 22).
21 
An der vom 2. sowie dem erkennenden Senat entwickelten Rechtsprechung hält  der erkennende Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Damit ergibt sich, dass  der Ausschluss dieses betroffenen Personenkreises aus der Entschädigung durch  die gesetzliche Unfallversicherung die Eingliederung in den Schutzbereich der  sozialen Entschädigung - ein ebenfalls zum Sozialgefüge der Bundesrepublik  gehörendes Gebiet - zur Folge hat. Auf einen vor dem 1. Januar 1992  gestellten Antrag eines ehemaligen Wehrpflichtigen der NVA wegen einer - als  Arbeitsunfall entschädigten - Wehrdienstbeschädigung ist mithin das  Versorgungsrecht nach SVG und BVG anzuwenden, wenn der Antragsteller vor dem  19. Mai 1990 in das damalige Bundesgebiet übergesiedelt ist.
22 
3. Der Senat führt diese Rechtsprechung dahin fort, dass in den vorgenannten  Eingliederungsfällen eine fortwirkende Bestandskraft von Verwaltungsakten der  DDR auf der Grundlage des Einigungsvertrages nicht zu berücksichtigen ist.  Insoweit erfolgt nämlich die Entschädigung des Klägers ausschließlich nach  den Bestimmungen des hier zeitlich noch einschlägigen Eingliederungsrechts.  Von dem mit dem Beitritt der DDR durch den Einigungsvertrag begründeten  Überleitungsrecht ist der Kläger nicht erfasst worden.
23 
a) Der erkennende Senat ist bereits in seiner vorliegenden Rechtsprechung -  wenngleich zum Teil noch unausgesprochen - davon ausgegangen, dass eine  Bindung der Versorgungsverwaltung in diesen Fällen nicht eintritt. Zwar  betraf das Senatsurteil vom 4. Februar 1998 (SozR 3-3100 § 89 Nr 4) keinen  Bewilligungs-, sondern einen Ablehnungsbescheid, und das weiter zitierte  Urteil vom 18. Juni 1996 (SozR 3-8110 Kap XIX B III Nr 5 Nr 1) die  Dienstbeschädigungsvollrente eines ausgeschiedenen Berufssoldaten aus dem  Sonderversorgungs-System, dessen frühere Versorgungsansprüche in die  gesetzliche Rentenversicherung überführt worden waren. In beiden Fällen hat  der erkennende Senat eine Bindung an die jeweils gegebenen DDR-Bescheide  jedoch nicht zu Grunde gelegt; im Gegenteil: Hätte er eine solche Bindung  angenommen, hätte diese die tatsächlich vorgenommene materiell-rechtliche  Prüfung im Falle des Ablehnungsbescheides obsolet gemacht.
24 
Darüber hinaus hat der erkennende Senat aber auch in seiner  (unveröffentlichten) Entscheidung vom 28. Juni 2000 - B 9 V 9/99 R - eine  Bindung der Versorgungsverwaltung an einen Verwaltungsakt der  DDR-Sozialverwaltung verneint, wenn die in Art 19 Einigungsvertrag  vorausgesetzte Rechtsnachfolge fehlt (vgl die Kurzwiedergabe in SGb 2000,  547; zur Bindung an Bescheide der DDR-Sozialverwaltung vor dem 1. Oktober  1950 gemäß § 85 BVG vgl Senatsurteil vom 16. Juni 1999, SozR 3-3100 § 85 Nr  1).
25 
b) Zwar bleiben gemäß Art 19 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl  II 889, 1062, 1216) Verwaltungsakte der DDR, die vor dem Wirksamwerden des  Beitritts ergangen sind, über den 2. Oktober 1990 hinaus grundsätzlich  wirksam (Satz 1) und folglich iS des § 77 SGG bindend gegenüber dem  Rechtsnachfolger. Sie können nach Satz 2 nur aufgehoben werden, wenn sie mit  rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages  unvereinbar sind (BSG vom 11. September 2001 - B 2 U 41/00 R -, SozR 3-2200 § 1150 Nr 5 mit zahlreichen Nachweisen; Senatsurteil vom 28. Juni 2000 aaO;  stRspr des BSG). Der damit begründete Vertrauensschutz blieb auch über die  zeitlich nachfolgenden Regelungen, insbesondere des RÜG, im Grundsatz  erhalten. Auf dieser Grundlage wäre der - zuletzt ergangene - Bescheid des  FDGB vom 1. Juni 1986 über den Körperschaden des Klägers infolge seines  Wehrdienstunfalles in zweifacher Hinsicht bestandsgeschützt und für den  Rechtsnachfolger bindend: sowohl hinsichtlich der Anerkennung der  Wehrdienstbeschädigung dem Grunde nach als auch hinsichtlich des Umfangs  (Grades) des Körperschadens (jetzt MdE). Insoweit sollte nämlich die - mit  Art 19 Einigungsvertrag beabsichtigte - Wahrung des Besitzstands Rechtsfolgen  zeitigen und das Vertrauen der Betroffenen gegenüber Überprüfungen von nach  früherem DDR-Recht bindend anerkannten Arbeitsunfällen aus Anlass der  Überleitung schützen sowie vermeiden, die Richtigkeit der in der DDR  vorgenommenen Bemessung des Grades des Körperschadens bzw der  Kausalitätsbeurteilung zu überprüfen (vgl BSG vom 18. März 1997, BSGE 80, 119  = SozR 3-1300 § 48 Nr 61 S 145).
26 
c) Jedoch kommen im zeitlichen Geltungsbereich (vgl zur zeitlichen Geltung  von Normen das Urteil des BSG vom 26. November 1991, BSGE 70, 31, 34 = SozR  3-2500 § 48 Nr 1 mwN), in dem das maßgebliche Eingliederungsrecht anzuwenden  ist, die Regelungen des Überleitungsrechts - wie vor allem auch der besondere  Bestandsschutz des Art 19 Einigungsvertrag - nicht zum Zuge. Art 19  Einigungsvertrag misst sich für den Zeitpunkt des Eingliederungsantrags des  Klägers keine Geltung bei. Art 19 Einigungsvertrag unterliegt damit den  Grundsätzen des Inkrafttretens von Gesetzen und erfasst nur Tatbestände, die  nach seinem Inkrafttreten eingetreten sind (BSG vom 11. September 2001 - B 2  U 32/00 R -, SozR 3-8100 Art 19 Nr 8 S 27, 30). Mangels einer anders  lautenden Regelung ergibt sich, dass nicht übergeleitete DDR-Ansprüche, die  im Rahmen der Eingliederung nach dem Fremdrentenrecht erfasst und  abgeschlossen worden sind, auch nicht in den Vertrauensschutz des Art 19  Einigungsvertrag einbezogen wurden.
27 
Wie oben gezeigt (vgl 2.) wird in dem für die von der DDR anerkannten  Arbeitsunfälle einschlägigen unfallversicherungsrechtlichen Überleitungsrecht  der eingeräumte Vertrauensschutz in den Eingliederungsfällen - wenn der  Berechtigte seinen vor dem 19. Mai 1990 aus der DDR ins damalige Bundesgebiet  verlegten gewöhnlichen Aufenthalt dort auch bis zum 31. Dezember 1991  beibehalten hat - durchbrochen. Der maßgebliche Stichtag, der die  Eingliederung von der Überleitung scheidet, ist einigungsgeschichtlich  begründet mit dem Tage des Abschlusses des Vertrages vom 18. Mai 1990 über  die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der  Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik  (WWSUVtr; BGBl II 537). Bis zum Inkrafttreten des RÜG am 1. Januar 1992 war  gemäß Art 24 § 1 Abs 2 des 1. Gesetzes zum WWSUVtr vom 25. Juni 1990 (BGBl II  518) das für Übersiedler aus der DDR geltende Fremdrentenrecht auf bis zum  18. Mai 1990 im Zuständigkeitsbereich eines Trägers der gesetzlichen  Unfallversicherung im Gebiet der DDR eingetretene Arbeitsunfälle weiterhin  anzuwenden, wenn der Verletzte an diesem Datum seinen gewöhnlichen Aufenthalt  im (Alt-)Bundesgebiet hatte; für Übersiedler, die ihren gewöhnlichen  Aufenthalt erst nach diesem Zeitpunkt in das Gebiet der alten Bundesrepublik  verlegten, galt das Fremdrentenrecht nicht mehr. An den Stichtag 18. Mai 1990  knüpfte dann wiederum § 20 S 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR (RAG) vom 28.  Juni 1990 (GBl I Nr 38, 495, ber S 1457) an, der vorübergehend die  Fortzahlung von DDR-Renten an Personen regelte, die nach dem 18. Mai 1990  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der alten Bundesrepublik einschließlich  Berlin (West) genommen hatten. Gemäß Anl II Kap VIII Sachgebiet F Abschnitt  III Nr 8 des Einigungsvertrages ist das RAG als Recht der DDR insoweit in  Kraft geblieben. Und auch der in Nr 2 des Rundschreibens des BMA aaO  getroffenen Regelung lag der genannte Stichtag zu Grunde, indem die  ehemaligen Wehrpflichtigen der NVA, die nach dem 18. Mai 1990 in die alte  Bundesrepublik übergesiedelt sind, auf ihre aus dem RAG folgenden  Unfallrentenansprüche verwiesen werden. Das Rundschreiben verweist zu Recht  darauf, dass diese Rentenansprüche in der weiteren Folge des  Überführungsprogramms des Einigungsvertrages von den Trägern der gesetzlichen  Unfallversicherung übernommen worden sind.
28 
In Gestalt der Überführung auf Grundlage der Stichtagsregelung in die  gesetzliche Unfallversicherung hat der Einigungsvertrag damit eine  abschließende Regelung getroffen; hinsichtlich der schon abgewickelten  Eingliederungsfälle bzw in Fällen gestellter Eingliederungsanträge misst er  sich weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Geltung zu. Es wäre bei  systematischer Betrachtung auch widersprüchlich, einen wegen des Verlusts des  Anspruchs gegen die DDR gewährten (Eingliederungs-) Anspruch nach  (alt-)bundesdeutschem Recht einzuräumen, auf diesen aber eine Fortwirkung  des - anspruchsbegründenden - Verwaltungsaktes der DDR rückwirkend anzuordnen  (Wertungswiderspruch). Der mit dem Einigungsvertrag begründete  Vertrauensschutz entfaltet damit für die Eingliederungsfälle keine positive  Wirkung. Die Stichtagsregelung, wonach die bis zum 18. Mai 1990 erfolgten  Eingliederungen nach dem seit Jahrzehnten geltenden Fremdrentenrecht  vorzunehmen waren, trifft dem Sinne nach auch auf den Kläger zu; mit dem 1980  erlittenen Unfall, der 1989 erfolgten Übersiedlung und dem im September 1990  gestellten Leistungsantrag - und damit seinem Eingliederungsbegehren -  erfüllt er alle Voraussetzungen für die kollisionsrechtliche Zuordnung zum  Eingliederungsrecht hier des SVG/BVG.
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Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgte gemäß § 193 SGG.