Kassel, den 9. Dezember 2004
Presse-Mitteilung Nr. 70/04 (zum Presse-Vorbericht Nr. 70/04)
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über die Ergebnisse der am 9. Dezember 2004 nach mündlicher Verhandlung entschiedenen Revisionsverfahren.
1) Der Rechtsstreit wurde an das LSG zurückverwiesen. Das LSG hat einen Anspruch des Klägers auf Alhi zu Unrecht schon deshalb verneint, weil der Wert seines Vermögens die nach § 1 Abs 1 Nr 1 Alhi-Verordnung 2002 maßgebenden Freibeträge übersteige. Die Alhi-Verordnung 2002 ist als Rechtsgrundlage für das auf den Alhi-Anspruch anzurechnende Vermögen insoweit unzulänglich, als sie entgegen den Vorgaben des § 193 Abs 2 SGB III auf eine Zumutbarkeitsprüfung im Sinne einer allgemeinen Härteklausel (wie sie zuvor in § 6 Abs 3 Satz 1 Alhi-Verordnung 1974 enthalten war) verzichtet. Hierdurch hat der Verordnungsgeber die vom Senat in seiner Entscheidung vom 27.5.2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4300 § 194 Nr 2) aufgezeigten Grenzen seines Handlungsspielraums unterschritten.
Das Recht der Alhi verweist den Anspruchssteller nicht darauf, vorhandenes Vermögen gänzlich zu verbrauchen, bevor die Alhi einsetzt. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27.5.2003 (BSGE 91, 94, 99) die insoweit zu beachtende Untergrenze (den Mindeststandard) aus dem System der Sozialleistungen abgeleitet. Da die Alhi eine gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vorrangige Sozialleistung darstellt, ist auch bei der Alhi zumindest das Vermögen von der Anrechnung freizustellen, das nach den Vermögensanrechnungsvorschriften des BSHG nicht einzusetzen ist. § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG lässt die Verwertung von Vermögen ua dann nicht zu, wenn dies für den Betroffenen und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Berücksichtigt man, dass die Alhi eine Entgeltersatzleistung darstellt, die in ihrer Höhe am zuvor erzielten Arbeitsentgelt anknüpft, so wird deutlich, dass bei der Alhi die Berücksichtigung von Härtefällen vor einer Verwertung von Vermögensbestandteilen erst recht zwingend erforderlich ist. Es entstünde im Übrigen auch im Hinblick auf das ab 1.1.2005 anwendbare Recht ein nicht begründbarer Wertungswiderspruch, denn mit dem SGB II hat der Gesetzgeber wieder eine allgemeine Härteklausel eingeführt, obwohl der Anspruch auf Grundsicherung auch für bislang Sozialhilfebedürftige besteht, die zu keiner Zeit eine versicherungsrechtliche Anwartschaft begründet haben.
Beim Kläger kann die Kompensation einer scheidungsbedingten Vorsorgelücke allein nicht als Härtefall angesehen werden. Andere Gründe, aus denen das Vorliegen eines Härtefalls abgeleitet werden kann, sind bislang nicht festgestellt worden.
SG Detmold - S 10 (4) AL 203/02 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 156/03 - - B 7 AL 30/04 R -
2) Der Rechtsstreit wurde an das LSG zurückverwiesen. Auch in dieser Sache hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Alhi zu Unrecht schon deshalb verneint, weil der Wert ihres Vermögens die nach § 1 Abs 1 Nr 1 der Alhi-Verordnung 2002 maßgebenden Freibeträge übersteige; hier allerdings in der ab 1.1.2003 geltenden Höhe. Der Gesetzgeber hat mit dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt die Freibeträge in der Alhi-Verordnung pro Lebensjahr von 520 Euro auf 200 Euro abgesenkt. Der Senat konnte dahinstehen lassen, ob durch diese Änderung der Alhi-Verordnung deren § 1 Abs 1 Nr 1 in den Rang eines formellen Gesetzes erhoben worden ist. Denn die Alhi-Verordnung ist, wie der Senat in dem Rechtsstreit B 7 AL 30/04 R vom heutigen Tage entschieden hat , seit dem Jahre 2002 insoweit nicht ermächtigungskonform, als sie keine Härtefallklausel enthält. Dieser Mangel haftet auch der Alhi-Verordnung 2003 an, die jedenfalls nicht insgesamt in Gesetzesrang erhoben worden ist. Das LSG wird daher im Einzelnen auch unter Geltung der Alhi-Verordnung 2003 zu überprüfen haben, ob ein Härtefall vorliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die ab 1.1.2005 durch das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) eingeführten Freigrenzen bei einer Anrechnung von Vermögen einen Maßstab für die Beurteilung einer nicht zumutbaren Verwertung von Vermögen liefern. Dies gilt insbesondere für die über die Alhi-Verordnung hinaus gewährten zusätzlichen Freibeträge in Höhe von 200 Euro pro Lebensjahr bei einer Altersvorsorgebindung des Vermögens. Diese Freibeträge können im Rahmen einer Härtefallprüfung auch in den Jahren 2003 und 2004 der Verpflichtung zur Auflösung von Lebensversicherungsverträgen mit Altersvorsorgebindung entgegenstehen.
SG Detmold - S 18 (12) AL 62/03 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 (9) AL 265/03 - - B 7 AL 44/04 R -
3) Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG. Auf Grund der Feststellungen des LSG kann nicht nachgeprüft werden, ob und in welcher Höhe der Klägerin im streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Alhi zustand. Das LSG hat allerdings zu Recht § 3 Abs 2 Alhi-Verordnung 2002 wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht angewendet und die Frage, welche Beiträge zu privaten Versicherungen in welcher Höhe vom Einkommen abzusetzen sind allein nach § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III beurteilt. Zwar durfte der Verordnungsgeber die vom Einkommen abzusetzenden angemessenen Versicherungsbeiträge pauschalieren; die Pauschale müsste jedoch so bemessen sein, dass sie im Regelfall die Deckung angemessener (dh üblicher und wirtschaftlich sinnvoller) Versicherungskosten zulässt und sachlich nachvollziehbar ist. Dies ist bei einer Pauschale, die sich in Prozentsätzen des Einkommens bemisst, nicht der Fall. Zwischen der Bemessungsgröße "Einkommen" und der Höhe von Versicherungsprämien, die nach dem zu versichernden Risiko bemessen werden, besteht kein sachlich begründbarer Zusammenhang.
SG Dortmund - S 30 AL 427/02 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 104/03 - - B 7 AL 24/04 R -
4) In dieser Sache hat die Beklagte die Revision unmittelbar vor dem Termin zurückgenommen.
SG Detmold - S 3 AL 121/02 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 216/03 - - B 7 AL 26/04 R -
Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zur Presse-Mitteilung nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.
Kassel, den 18. März 2005
Nachtrag zur Presse-Mitteilung Nr. 70/04
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts berichtet nach Zustellung über die am 9. Dezember 2004 ohne mündliche Verhandlung entschiedenen Revisionen:
1) (= Nr. 5 des Presse-Vorberichts Nr. 70/04)
Die Entscheidung entspricht weitgehend derjenigen zu Nr. 3 der Presse-Mitteilung Nr. 70/04 (B 7 AL 24/04 R). Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG. Auf Grund der Feststellungen des LSG kann nicht nachgeprüft werden, ob und in welcher Höhe der Klägerin im streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Alhi zustand. Das LSG hat allerdings zu Recht § 3 Abs 2 AlhiV 2002 wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht angewendet und die Frage, welche Beiträge zu privaten Versicherungen in welcher Höhe vom Einkommen abzusetzen sind allein nach § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III beurteilt. Zwar durfte der Verordnungsgeber die vom Einkommen abzusetzenden angemessenen Versicherungsbeiträge pauschalieren; die Pauschale müsste jedoch so bemessen sein, dass sie im Regelfall die Deckung angemessener
(dh üblicher und wirtschaftlich sinnvoller) Versicherungskosten zulässt und sachlich nachvollziehbar ist. Dies ist bei einer Pauschale, die sich in Prozentsätzen des Einkommens bemisst, nicht der Fall. Zwischen der Bemessungsgröße "Einkommen" und der Höhe von Versicherungsprämien, die nach dem zu versichernden Risiko bemessen werden, besteht kein sachlich begründbarer Zusammenhang.
SG Gelsenkirchen - S 22 AL 198/02 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 175/03 - - B 7 AL 22/04 R -
2) (= Nr. 6 des Presse-Vorberichts Nr. 70/04)
Die Entscheidung entspricht weitgehend derjenigen zu Nr. 2 der Presse-Mitteilung Nr. 70/04 (B 7 AL 44/04 R). Der Rechtsstreit wurde an das LSG zurückverwiesen. Das LSG hat einen Anspruch des Klägers auf Alhi zu Unrecht schon deshalb verneint, weil der Wert seines Vermögens die maßgebenden Freibeträge nach § 1 Abs 1 Nr 1 der AlhiV in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung übersteige. Die AlhiV ist - wie der Senat im Rechtsstreit B 7 AL 30/04 R vom 9.12.2004 entschieden hat (Nr. 1 der Presse-Mitteilung Nr. 70/04), seit dem Jahre 2002 insoweit nicht ermächtigungskonform, als sie keine Härtefallklausel enthält. Dieser Mangel haftet auch der AlhiV 2003 an, die jedenfalls nicht insgesamt in Gesetzesrang erhoben worden ist. Das LSG wird im Einzelnen zu überprüfen haben, ob ein Härtefall vorliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die ab 1.1.2005 durch das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) eingeführten Freigrenzen bei einer Anrechnung von Vermögen einen Maßstab für die Beurteilung einer nicht zumutbaren Verwertung von Vermögen liefern. Dies gilt insbesondere für die über die AlhiV hinaus gewährten zusätzlichen Freibeträge in Höhe von 200 € pro Lebensjahr bei einer Altersvorsorgebindung des Vermögens. Diese Freibeträge können im Rahmen einer Härtefallprüfung auch in den Jahren 2003 und 2004 der Verpflichtung zur Auflösung von Lebensversicherungsverträgen, die der Altersvorsorge dienen sollen, entgegenstehen.
SG Trier - S 1 AL 146/03 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 3 AL 159/03 - - B 7 AL 56/04 R -
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