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Bundessozialgericht

Presseinformation

 

Kassel, den 9. September 2004

Presse-Mitteilung Nr. 51/04 (zum Presse-Vorbericht Nr. 51/04)

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über die auf seiner Sitzung vom 8. September 2004 mündlich verhandelten Verfahren:


1) Die Beteiligten haben den Rechtsstreit durch einen Vergleich erledigt.

SG Düsseldorf - S 33 (17) KA 269/98 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 97/00 - - B 6 KA 43/03 R -

2) Die Beteiligten haben den Rechtsstreit durch einen Vergleich erledigt.

SG Düsseldorf - S 33 KA 187/01 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 122/02 - - B 6 KA 49/03 R -

3) Die Beklagte hat ihre Revision zurückgenommen, nachdem der Senat seine Auffassung zu Nr 152 EBM-Ä (sonographische Untersuchung der Säuglingshüfte - Abrechenbarkeit bis zur 8. Lebenswoche) und zu Nr 50 EBM-Ä (kein Abrechnungsausschluss, wenn keine rechtliche Verbundenheit mit der anderen Praxis) dargelegt hat.

Die Revision der Kläger ist erfolglos geblieben. Sie haben keinen Anspruch auf die Vergütung nach Nr 955 EBM-Ä (kinesiologische Untersuchung durch Prüfung der Lagereaktionen bei kleinen Kindern). Denn diese Leistung ist für Orthopäden fachfremd. Die ihnen berufsrechtlich zugeordnete Fachkunde für Untersuchungen der körperlichen Motorik reicht nicht aus. Vielmehr besteht eine ausschließliche Zuordnung zum Fachgebiet der Kinderheilkunde, in dem nach den Weiterbildungsbestimmungen eine spezielle Fachkunde in der Beurteilung der körperlichen - auch stato-motorischen - Entwicklung des Kindes sowie der Diagnostik der speziell im Kindesalter auftretenden Störungen und Erkrankungen vermittelt wird. Die dafür von einem Orthopäden erworbene persönliche Qualifikation kann die Fachgebietsgrenzen nicht erweitern.

SG Düsseldorf - S 33 Ka 5/99 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 202/00 - - B 6 KA 27/03 R -

4) Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Dieser kann die Vergütung nach Nr 671 EBM-Ä für Doppler-sonographische Untersuchungen der Arteria subclavia nicht beanspruchen.

Diese Leistungen sind für Neurologen fachfremd. "Gebietsbezogene Sonographien" iS der Weiterbildungsbestimmungen für Neurologen setzen voraus, dass es sich um ein neurologisches Krankheitsbild handelt und die Beschwerdenursache im neurologischen Gebiet liegt, dh im Bereich der Nervenbahnen im allgemeinen oder im Bereich des Schädels einschließlich der hirnversorgenden Gefäße. Die Doppler-sonographische Untersuchung der Arteria subclavia geht darüber hinaus. Die Abklärung des Subclavian-steal-Syndroms gründet sich zwar auf eine neurologische Symptomatik; die dafür maßgebliche Ursache liegt aber nicht in einer hirnversorgenden, sondern in einer extremitätenversorgenden Arterie.

Die Fachgebietsgrenzen können nicht durch die Qualifikation von Neurologen auch für solche Doppler-sonographischen Untersuchungen erweitert werden. Ebenso wenig ergibt sich eine Untersuchungskompetenz für den Kläger aus der ihm 1994 erteilten Genehmigung, die auf die Nr 680 EBM-Ä bezogen war, und/oder aus der bis Ende 1996 erfolgten Vergütung.

SG München - S 38 KA 2014/99 ua -
Bayerisches LSG - L 12 KA 27/00 - - B 6 KA 32/03 R -

5) Der Kläger ist mit seiner Revision erfolglos geblieben. Er hat keinen Anspruch auf die Vergütung nach Nr 653 EBM-Ä.

Dem steht der Abrechnungsausschluss zu Nr 653 EBM-Ä entgegen. Die Regelung, dass Sauerstoffdruckmessungen nicht neben Leistungen des Kapitels D des EBM-Ä abrechenbar sind, zeigt, dass sie insoweit als nur ergänzende Leistung zur Absicherung von Anästhesien und Narkosen nicht selbständig abrechenbar sein sollen. Dementsprechend ist ihre selbständige Honorierung auch neben solchen Anästhesien ausgeschlossen, die überhaupt keinen Vergütungstatbestand des Kapitels D erfüllen, zB weil sie nicht - wie in der Präambel des Abschnitts D I vorgesehen - mit Anlegen eines intravenösen Zugangs und mit kontinuierlichem EKG-Monitoring erbracht werden. Die vom Kläger geltend gemachten rechtlichen Bedenken gegen den Abrechnungsausschluss greifen nicht durch.

SG Berlin - S 71 KA 134/97 -
LSG Berlin - L 7 KA 22/99 - - B 6 KA 82/03 R -

6) Das BSG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass er keinen Anspruch auf Teilnahme an der im Ersatzkassenbereich geschlossenen Schmerztherapie-Vereinbarung hat.

Entgegen der Auffassung der Revision ist Ermächtigungsgrundlage der Schmerztherapie-Vereinbarung nicht § 135 Abs 2 SGB V, sondern die allgemeine Ermächtigungsgrundlage zum Abschluss bundesmantelvertraglicher Vereinbarungen. Auf dieser Grundlage sind die Partner der Bundesmantelverträge berechtigt, Vereinbarungen zur Verbesserung der Strukturqualität ärztlicher Leistungserbringung zu treffen. Die in der Schmerztherapie-Vereinbarung gestellten Anforderungen an die Fachkunde des Arztes werden nicht dadurch erfüllt, dass ein Arzt berechtigt ist, die Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" zu führen. Darin liegt auch keine Verletzung des durch Art 12 Abs 1 GG geschützten Grundrechts auf Berufsfreiheit des betroffenen Arztes.

Nach den Feststellungen des LSG erfüllt der Kläger nicht die in der Schmerztherapie-Vereinbarung aufgestellten besonderen Voraussetzungen. Die von ihm erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

SG Hannover - S 10 KA 285/99 -
LSG Niedersachsen - L 3 KA 16/01 - - B 6 KA 18/03 R -



Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zur Presse-Mitteilung nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.


Kassel, den 15. November 2004

Nachtrag zur Presse-Mitteilung Nr. 51/04

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts berichtet nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten über die am 8. September 2004 ohne mündliche Verhandlung entschiedenen Verfahren:


1) (= Nr. 7 zum Presse-Vorbericht Nr. 51/04)

Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Die Beklagte hat die von ihnen erbrachten Operationsleistungen zu Recht nicht vergütet. Diese waren nicht mehr der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen, da sich die Patienten im Anschluss an die Operation auf Anraten der Kläger in einer Privatklinik über Nacht stationär aufnehmen ließen. Den Klägern stand ein Vergütungsanspruch auch nicht unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu.

SG Karlsruhe - S 1 KA 3544/99 -
LSG Baden-Württemberg - L 5 KA 1991/00 - - B 6 KA 14/03 R -


2) (= Nr. 8 zum Presse-Vorbericht Nr. 51/04)

Die Revisionen der beklagten KÄV und der beigeladenen KÄBV hatten Erfolg. Der Senat hat die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat den Ansatz der Leistungsposition Nr 273 EBM-Ä durch den Kläger zu Recht beanstandet. Die Nr 273 EBM-Ä ist nicht abrechenbar, wenn der Arzt dem Patienten über einen im Zuge der Dialyse bereits liegenden oder zu diesem Zwecke gelegten Zugang eine Medikamenteninfusion verabreicht. Das gilt auch dann, wenn die Infusion in keinem medizinischen Zusammenhang mit der zur Dialysepflichtigkeit des Patienten führenden Erkrankung steht. Der Ausschluss folgt aus der Präambel zu Abschnitt C II EBM-Ä in Verbindung mit der Regelung in Teil A, Abschnitt A I, Nr 1 Satz 2 EBM-Ä über die fehlende Berechungsfähigkeit von Leistungen, die Bestandteil einer anderen berechnungsfähigen Leistung sind.

SG Potsdam - S 1 Ka 313/01 -
LSG für das Land Brandenburg - L 5 KA 10/01 - - B 6 KA 37/03 R -


3) (= Nr. 9 zum Presse-Vorbericht Nr. 51/04)

Die Revision der beklagten KÄV hatte aus den zum Verfahren Nr. 8 dargelegten Gründen Erfolg.

SG Potsdam - S 1 KA 185/99 -
LSG für das Land Brandenburg - L 5 KA 11/01 - - B 6 KA 46/03 R -