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§27 -
§31 -
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Einkommensteuergesetz § 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist. |