| HGB |
§720 -
§722 -
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Handelsgesetzbuch § 721 (1) Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteln: 1. des Bruttobetrags, welcher verdient ist; 2. des Betrags, welcher nach § 715 als große Haverei in Rechnung kommt. (2) Überfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrag, welcher im Falle des Verlusts des Schiffes eingebüßt wäre (§ 670), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart sein würden. |