HGB §728 - §730 - Drucken

Handelsgesetzbuch

§ 729

(1) Im Gebiet dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die ein für allemal bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gericht besonders ernannten Personen (Dispacheure) aufgemacht.

(2) Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Charterpartien, Konnossemente und Fakturen, dem Dispacheur mitzuteilen.