| HGB |
§791 -
§793 -
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Handelsgesetzbuch § 792 Erreicht die Versicherungssumme den Versicherungswert nicht, so haftet der Versicherer im Falle eines teilweisen Schadens für den Betrag des letzteren nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. |