| INSO |
§268 -
§270 -
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Insolvenzordnung § 269 Kosten der Überwachung Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten. Siebter Teil Eigenverwaltung |