| INSO |
§298 -
§300 -
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Insolvenzordnung § 299 Vorzeitige Beendigung Wird die Restschuldbefreiung nach § 296, 297 oder 298 versagt, so enden die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung. |