SGB1 §30 - §32 - Drucken

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil

§ 31 Vorbehalt des Gesetzes

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.