| SGB1 |
§30 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil § 31 Vorbehalt des Gesetzes Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt. |