SGB1 §5 - §7 - Drucken

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil

§ 6 Minderung des Familienaufwands

Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.