| SGB1 |
§68 -
§70 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil § 69 Stadtstaaten-Klausel Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. |