SGB1 §68 - §70 - Drucken

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil

§ 69 Stadtstaaten-Klausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.