| SGB1 |
§6 -
§8 -
|
||
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil § 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen. |