SGB1 §6 - §8 - Drucken

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil

§ 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.