SGB1 §70 - § - Drucken

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil

§ 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung

§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.