| SGB1 |
§70 -
§ -
|
||
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil § 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung § 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden. |