SGB10 §9 - §11 - Drucken

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

§ 10 Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.  

natürliche und juristische Personen,

2.  

Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

3.  

Behörden.