| SGB12 |
§108 -
§110 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt. |