SGB12 §128 - §130 - Drucken

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe

§ 129 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann hierfür im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere regeln über

a)  

den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,

b)  

die Gruppen von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel,

c)  

die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel,

d)  

den Zeitpunkt der Erhebungen,

e)  

die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und

f)  

die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).