| SGB12 |
§130 -
§132 -
|
||
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe § 131 Übergangsregelung aus Anlass des Sonderprogramms Mainzer Modell Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen im Sinne des § 83 Abs. 1 zählen auch der Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms "Mainzer Modell" an den Arbeitnehmer erbracht werden. |