SGB12 §135 - § - Drucken

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe

§ 136 Maßgaben des Einigungsvertrages

Die Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe d und g in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages sind nicht mehr anzuwenden. Die darüber hinaus noch bestehenden Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages sind im Land Berlin nicht mehr anzuwenden.