SGB12 §55 - §57 - Drucken

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe

§ 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte

Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann geleistet werden.