| SGB2 |
§18 -
§20 -
|
||
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende § 19 Arbeitslosengeld II Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, 2. unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. |