SGB2 §18 - §20 - Drucken

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 19 Arbeitslosengeld II

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II

1.  

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung,

2.  

unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag.

Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.