SGB2 §38 - §40 - Drucken

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der

1.  

über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder

2.  

den Übergang eines Anspruchs bewirkt,

haben keine aufschiebende Wirkung.