| SGB2 |
§38 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende § 39 Sofortige Vollziehbarkeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der 1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder 2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. |