SGB3 §133 - §140 - Drucken

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung

§ 134 Berechnung und Leistung

Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.