| SGB3 |
§133 -
§140 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung § 134 Berechnung und Leistung Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. |