| SGB3 |
§13 -
§15 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung § 14 Auszubildende Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmer an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. |