| SGB3 |
§151 -
§160 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung § 152 Anordnungsermächtigung Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen 1. zu den Eigenbemühungen des Arbeitslosen (§ 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4) und 2. zu den Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§ 119 Abs. 5 Nr. 2) und 3. zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 120 Abs. 3. |