| SGB3 |
§162 -
§170 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung § 169 Anspruch Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn 1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. |